§ 30 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 30.

Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016065

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)