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§ 30 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 30.

(1) Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.

(2) Das Verkehrsunternehmen kann für folgende Gegenstände die Entrichtung einer festgesetzten Manipulationsgebühr für die Abgeltung des Verladeaufwandes verlangen, sofern vom zuständigen Verkehrsverbund kein Nulltarif festgelegt wurde:

  1. 1. Fahrräder
  2. 2. Handgepäck, das im Gepäckraum untergebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204123

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