Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 30
(1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Abs. 3 sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Pädagogische Hochschulvertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Pädagogischen Hochschulvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen mit einer Studierendenanzahl von
- 1. bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 500 Euro,
- 2. bis zu 800 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 000 Euro,
- 3. bis zu 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 500 Euro und
- 4. über 1.200 einen Grundbetrag in der Höhe von 10 000 Euro erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
(5) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß § 14 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.
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