Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 30
(1) § 30.Die Studierendenbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 8 zu beschließen.
(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.
(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.
(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.
(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.
(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz (§ 7 Abs. 2) zu übermitteln. Die Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.
(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.
(8) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.
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