§ 30 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit

Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30

(1) § 30.Die Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge sind von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung als Gesamtsumme festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen. Die Bundesvertretung hat jährlich die Verteilung der Studierendenbeiträge nach dem Verfahren der Abs. 2 bis 10 zu beschließen.

(2) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent der Bundesvertretung hat spätestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über die Verteilung der Studierendenbeiträge für das nächstfolgende Studienjahr einen Vorschlag zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Vorschlag allen Mandatarinnen und Mandataren der Bundesvertretung und allen Vorsitzenden der Universitätsvertretungen zuzustellen.

(3) Der Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge ist bis spätestens 15. Mai jedes Jahres zu fassen. Fällt der 15. Mai auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, ist der Verteilungsbeschluß spätestens an den dem 15. Mai folgenden Werktag zu fassen.

(4) Zur Abstimmung zu bringen sind auch in der Sitzung eingebrachte Anträge für die Verteilung der Studierendenbeiträge.

(5) Bei der Erstellung des Vorschlages und bei der Beschlußfassung über die Studierendenbeiträge ist sicherzustellen, daß mindestens 25 vH der Bundesvertretung und mindestens 65 vH den Universitätsvertretungen zur Verfügung stehen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei ein zur Führung der notwendigen Einrichtungen ausreichender Mindestbetrag jedenfalls zuzuweisen ist.

(6) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat den Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge zwischen der Bundesvertretung und den Universitätsvertretungen unverzüglich der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen (§ 7a Abs. 1) zu übermitteln. Diese Vorsitzendenkonferenz ist berechtigt, den Verteilungsbeschluß innerhalb von vier Wochen nach Vorlage mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beeinspruchen.

(7) Kommt ein Beschluß über die Verteilung der Studierendenbeiträge nicht fristgerecht zustande oder wird er von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen fristgerecht beeinsprucht, sind den Universitätsvertretungen ingesamt 70 vH und der Bundesvertretung 30 vH zuzuweisen. Die Verteilung auf die Universitätsvertretungen hat diesfalls entsprechend dem letzten Verteilungsbeschluß zu erfolgen.

(8) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Akademievertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 Euro,

  1. 2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 Euro,
  2. 3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5 450 Euro und
  3. 4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7 267 Euro erhalten.

(9) Die Österreichische Hochschülerschaft hat für die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen 80 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Fachhochschul-Studiengangsvertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschul-Studiengangsvertretungen mit einer Studierendenzahl von

  1. 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 180 Euro,
  2. 2. bis zu 150 einen Grundbetrag in der Höhe von 2 907 Euro,
  3. 3. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 634 Euro und
  4. 4. über 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 4 360 Euro erhalten.

(10) Die Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jedes Jahres anzuweisen.

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