Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 30
(1) § 30.Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte, die Kreisgerichte, das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2) Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderliche Anzahl von Richtern zu ernennen. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
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