§ 30 GOG

Alte FassungIn Kraft seit

Gerichtshöfe erster Instanz. §. 30.

§ 30

Jeder Gerichtshof erster Instanz (Landes-, Kreis- und Handelsgerichte) ist mit einem Präsidenten, wenn nöthig einem Vicepräsidenten, sowie der erforderlichen Anzahl von Räthen und anderen stimmführenden Mitgliedern und richterlichen Hilfsbeamten besetzt.

Die Präsidenten größerer Kreisgerichte können in die V. Rangsclasse eingereiht werden.

Stimmführende Mitglieder der Gerichtshöfe sind die für den Gerichtshof ernannten Rathssecretäre und Adjuncten, welchen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit das Stimmrecht übertragen wurde; Adjuncten kann das Stimmrecht in Civilsachen nicht übertragen werden. Die Übertragung des Stimmrechtes geschieht auf Grund eines vom Gerichtshofe erster Instanz erstatteten Vorschlages nach Anhörung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Justizminister.

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