7. ABSCHNITT
Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 30
§ 30. Untaugliches Fleisch und Schlachtabfälle sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 31 bis 35 zu beseitigen.
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