§ 30 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

7. ABSCHNITT

Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen

§ 30

§ 30. Untaugliches Fleisch und Schlachtabfälle sind unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 31 bis 35 zu beseitigen.

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