7. ABSCHNITT
Verwertung von untauglichem Fleisch und Schlachtabfällen
§ 30
§ 30. Untaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 33 und 34 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)