§ 30 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 30

Dem Beckenwasser dürfen außer den in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmitteln nur die in der Anlage 5 angeführten Chemikalien zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)