§ 30
§ 30. Dem Beckenwasser dürfen außer den in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmitteln nur die in der Anlage 4 angeführten Chemikalien zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
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