§ 30 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

§ 30

§ 30. Dem Beckenwasser dürfen außer den in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmitteln nur die in der Anlage 4 angeführten Chemikalien zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.

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