§ 30 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

6. ABSCHNITT

Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie Umfang der Aufnahmsprüfung

§ 30.

Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen:

  1. 1. schriftliche Prüfungen,
  2. 2. mündliche Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127032

alte Dokumentnummer

N7199761842J

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