6. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30.
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium sowie in das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
- a) schriftliche Prüfungen,
- b) mündliche Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12119918
alte Dokumentnummer
N7197540672L
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