Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)
§ 30.
Die mündliche Prüfung umfaßt:
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Zweite
- lebende Fremdsprache“, wenn der Pflichtgegenstand „Zweite
- lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wurde, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
- a) „Tourismusgeographie“,
- b) „Tourismus und Marketing“ und
- c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126201
alte Dokumentnummer
N7199653150J
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