§ 30 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30.

Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Zweite
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Tourismusgeographie“,
  2. b) „Tourismus und Marketing“ und
  3. c) „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126201

alte Dokumentnummer

N7199653150J

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