§ 30 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat,
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrslehre“ oder „Rechtskunde“ und
  2. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Hotelbetriebslehre“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch (einschließlich Schriftverkehr)“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Hotelbetriebslehre (einschließlich Schriftverkehr und Berufshygiene)“.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124808

alte Dokumentnummer

N7199327363J

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