§ 30 ÄAO 2015

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2021

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

§ 30.

Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231414

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