Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
§ 30.
Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.
Schlagworte
Kinderpsychiatrie
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170859
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