§ 309 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 309.

(1) Auch Geschworne einschließlich der Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.

(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030632

alte Dokumentnummer

N2197523985S

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