§ 309.
(1) Auch Geschworne einschließlich der Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.
(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030632
alte Dokumentnummer
N2197523985S
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