§ 309.
(1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.
(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036951
alte Dokumentnummer
N2199329555J
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