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§ 309 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 309.

(1) Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen, und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.

(2) Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093296

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