5. Unterabschnitt
Rechte der Dienstnehmer nach
sonstigen Bestimmungen
§ 308
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
(1) Die Bestimmung betreffend die Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 241) findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 241 findet jedoch Anwendung
- a) auf jene Europäische Genossenschaften, die gemäß § 265 den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, sowie
- b) auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften Europäischer Genossenschaften.
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnittes 9 von den Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der §§ 218 bis 240 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
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