§ 241
Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
- a) entfällt;
- b) Verzicht,
- c) Austritt,
- d) entfällt,
- e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2.
02.12.2019
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