§ 241 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 9/2008

§ 241

Beteiligung der Dienstnehmerschaft

(1) Das Recht der Dienstnehmerschaft auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmerschaft auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts, das Recht auf Mitbestimmung.

(2) Unter Unterrichtung im Sinne dieses Abschnitts ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.

(3) Unter Anhörung im Sinne dieses Abschnitts sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmerschaft auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.

(4) Unter Mitbestimmung im Sinne dieses Abschnitts ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.

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