4. Unterabschnitt
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
§ 306
Verschwiegenheitspflicht
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 288 mitwirken, ist § 244 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 287 und 288) oder nach § 299 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
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