§ 2b BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Die Zahl "480" in Abs. 1 wird für Pensionsantritte für folgende Zeiträume durch angeführte Zahl ersetzt: 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013: 456 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014: 462 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015: 468 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016: 474 (vgl. § 65c).

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 2b.

(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

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