§ 2b BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

§ 2b.

(1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten) aufweist.

(2) § 2 Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

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