Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad
§ 2a.
(1) Der Versorgungsgrad im Bundesland ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Bundesland zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung im Jahresdurchschnitt.
(2) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH festgelegt.
(3) Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Bundesland und folgt den regionalen Erfordernissen.
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