Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad
§ 2a.
(1) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr.110/1993, im Jahresdurchschnitt.
(2) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2017 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.
(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH festgelegt.
(4) Die Ausgestaltung des Betreuungs- bzw. Beratungsangebotes obliegt dem jeweiligen Land und folgt den regionalen Erfordernissen.
Schlagworte
Betreuungsdienstleistung, Betreuungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20007381
Dokumentnummer
NOR40241845
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