§ 2a KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Berechnung des Umsatzerlöses

§ 2a

§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:

  1. 1. Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
  2. 2. bei Banken und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme,
  3. 3. bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)