Berechnung des Umsatzerlöses
§ 2a
§ 2a. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Umsatzerlöse nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
- 1. Unternehmen, die in der im § 41 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen; Umsätze aus Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innenumsätze) sind in die Berechnung nicht einzubeziehen;
- 2. bei Kreditinstituten und Bausparkassen treten an die Stelle der Umsatzerlöse 5% der Bilanzsumme, bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 2 jedoch 0,05% der Bilanzsumme,
- 3. bei Versicherungsunternehmungen treten an die Stelle der Umsatzerlöse die Prämieneinnahmen.
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