§ 2a.
Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber hinaus sind
- 1. in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand und
- 2. in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen,
die entsprechenden Bezüge zu den EG zu berücksichtigen.
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