§ 2a Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.1989

§ 2a.

Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber hinaus sind

  1. 1. in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand und
  2. 2. in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen,

    die entsprechenden Bezüge zu den EG zu berücksichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)