§ 2a Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

§ 2a.

Die unter § 2 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen. Darüber hinaus sind

  1. 1. in dem in § 2 Z 8 angeführten Gegenstand und
  2. 2. in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen,
  1. die entsprechenden Bezüge zu den EG zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036634

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)