Antrag auf Zulassung
§ 2.
Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundeskanzleramt einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Gesetzesnummer
20004204
Dokumentnummer
NOR40066556
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)