§ 2 ZustDV

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2005

Antrag auf Zulassung

§ 2.

Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundeskanzleramt einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2019

Gesetzesnummer

20004204

Dokumentnummer

NOR40066556

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