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§ 2 ZustDV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2019

Antrag auf Zulassung

§ 2.

Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20004204

Dokumentnummer

NOR40219510

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