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§ 2 Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2020

§ 2.

(1)  Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(2)  Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011374

Dokumentnummer

NOR40227958

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