§ 2.
(1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
Schlagworte
Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Gesetzesnummer
20011374
Dokumentnummer
NOR40227958
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