Zuweisungskriterien
§ 2.
Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß § 3 Abs. 1 unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.
Schlagworte
Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Gesetzesnummer
20012281
Dokumentnummer
NOR40253377
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