vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2023

Zuweisungskriterien

§ 2.

Die Zuweisung der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Schule gemäß § 3 Abs. 1 unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012281

Dokumentnummer

NOR40253377

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte