§ 2
(1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt
- 1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal und der Republik Rwanda,
- 2. 25 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.
(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, festgesetzten Zollsätze im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze heranzuziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)