§ 2 Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr gewisser handwerklicher Waren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 2

(1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt

  1. 1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesh, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal und der Republik Rwanda,
  2. 2. 25 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.

(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, festgesetzten Zollsätze im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze heranzuziehen.

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