In diesem Dokument wurde die Novelle BGBl. Nr. 667/1994 berücksichtigt.
§ 2.
(1) Für die in der Anlage B genannten handwerklich hergestellten Waren sind unter den im § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1972 festgesetzten Bedingungen die Einfuhrzölle in einem bestimmten Hundertsatz der Ausgangszölle zu erheben. Dieser beträgt
- 1. Null für Ursprungserzeugnisse der Republik Afghanistan, der Volksrepublik Bangladesch, der Republik Malawi, des Königreiches Nepal, der Republik Ruanda und der Republik Uganda.
- 2. 25 für Ursprungserzeugnisse der anderen in Betracht kommenden Länder.
(2) Ausgangszollsätze im Sinne des Abs. 1 sind die im Zolltarif jeweils festgelegten allgemeinen Zollsätze oder, sofern sie im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, die von Österreich im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl. Nr. 254/1951, jeweils vereinbarten Zollsätze. Sofern jedoch die in der Anlage zum Bundesgesetz über vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des GATT (Uruguay-Runde), BGBl. Nr. 247/1989, festgesetzten Zollsätze im Einzelfall eine niedrigere Abgabenbelastung ergeben, sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze heranzuziehen.
In diesem Dokument wurde die Novelle BGBl. Nr. 667/1994 berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004504
Dokumentnummer
NOR12054079
alte Dokumentnummer
N3199441310J
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