Schönungsmittel
§ 2
Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:
- 1. Gelatine
Es ist nur farb-, geruch- und geschmacklose Speisegelatine oder nicht gelierende Gelatine in wässeriger Lösung, deren Gelatineanteil mindestens 20% beträgt, zugelassen, wenn sie höchstens 2,5 g Asche, 5 mg Eisen, 250 mg Schweflige Säure, 0,2 mg Arsen, 1 mg Kupfer und 2,5 mg Blei, je in 100 Gramm, enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
- 2. Tannin
Die zulässige Höchstmenge ist 10 Gramm je 100 Liter; es darf nur in Wein gelöst werden.
- 3. Hausenblase
Sie darf in geringen Mengen Wasser aufgequollen, jedoch nur in Wein gelöst werden.
Sie darf auch als Paste in Verkehr gebracht werden, wobei die Konservierung mit SO2 zulässig ist.
Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
- 4. Frisches Hühnereiweiß
Die Hühnereier haben den Erfordernissen der Klassen „Extra“, „I“ oder „II“ der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Das Hühnereiweiß ist vor der Weinschönung vom Dotter zu trennen.
- 5. Bentonite
- a) Sie müssen technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen; sie dürfen mit Wasser aufgequollen werden.
Die zulässige Höchstmenge beträgt für Weine besonderer Reife und Leseart (Prädikatsweine) 500 Gramm, für sonstige Weine 400 Gramm lufttrockenen Bentonits je 100 Liter.
Bentonite sind technisch rein, wenn sie, auf Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt von höchstens 4,0% aufweisen. Der Anteil an Substanzen, die in 10%iger Essigsäure löslich sind, darf höchstens 3,0%, davon höchstens 500 mg Natrium, 100 mg Eisen, 2 mg Blei und 0,2 mg Arsen, je in 100 Gramm, betragen. Das Neutralisationsvermögen von 100 Gramm Bentonit, auf Trockensubstanz bezogen, darf höchstens 100 Millival aufweisen.
- b) Wässerige Aufschlämmungen von Natriumbentoniten (Trockensubstanzgehalt: mindestens 5%) dürfen bei der Erzeugung von Sekt bis zu einer Höchstmenge von 100 Milliliter je 100 Liter verwendet werden.
Natriumbentonit muß folgende Anforderungen erfüllen:
Er muß technisch rein sein und lufttrocken einen Feuchtigkeitsgehalt zwischen 5 und 15% aufweisen.
Natriumbentonit ist technisch rein, wenn er, auf Trockensubstanz bezogen, einen Sandgehalt von höchstens 4,0% aufweist. Der Anteil an Substanzen, die in 10%iger Essigsäure löslich sind, darf höchstens 5,0% betragen.
Das Neutralisationsvermögen von 100 Gramm Natriumbentonit, auf Trockensubstanz bezogen, darf höchstens 250 Millival aufweisen.
- 6. Kieselsol in wässeriger Lösung
Es muß technisch rein sein und darf dem Wein nur in einer Menge von höchstens 200 Milliliter je 100 Liter, bezogen auf einen Kieselsäuregehalt von 15%, zugesetzt werden. Der Gehalt des verwendeten Kieselsols an kolloidaler Kieselsäure muß mindestens 15% betragen.
Kieselsol ist technisch rein, wenn es, auf 100 Gramm Trockensubstanz bezogen, höchstens 30 mg Eisen, 30 mg Titanoxid, 1 mg Blei, 0,1 mg Arsen und 50 mg kleine Kieselsolagglomerate enthält.
Kieselsolpräparate müssen frostsicher gelagert werden und sind gegen Wasserverluste und Luftzutritt zu schützen. Zusätze von keimhemmenden Mitteln sind nicht zugelassen.
Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.
- 7. Zellulose und Kieselgur
Sie dürfen als Hilfsmittel zur Anschwemmfiltration verwendet werden.
Das Wasser-Wein-Gemisch zu Beginn der Filtration (Vorlauf) darf dem Wein nicht beigemengt werden; der Vorlauf muß bei Lagerung als solcher bezeichnet werden.
Filterschichten, Membranen sowie fertig adaptierte Filtrationseinheiten fallen nicht unter die Regelung dieser Verordnung.
- 8. Gelbes Blutlaugensalz
Gelbes Blutlaugensalz (Kaliumferrozyanid) muß chemisch rein sein und darf dem Wein nur in solcher Menge zugesetzt werden, daß nach der Behandlung im Wein keine Zyanverbindungen gelöst verbleiben. Es darf in höchstens der fünffachen Gewichtsmenge Wasser gelöst zugesetzt werden.
Der Wein ist vor der Behandlung auf die zulässige Menge gelben Blutlaugensalzes (Kaliumferrozyanid), nach der Behandlung auf gelöste Zyanverbindungen zu untersuchen.
Zur Untersuchung sind neben den Untersuchungsanstalten gemäß § 9 Abs. 1 folgende Anstalten, Fachschulen und Sachverständige ermächtigt:
- a) die auf Grund des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG zur Untersuchung von Wein berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen,
- b) die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
- c) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien
- d) die Absolventen der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg, der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien sowie von Universitäten mit ökologischer oder chemischer Fachausbildung.
Die Anstalten, Fachschulen und Sachverständigen sind zur Führung von Untersuchungsaufzeichnungen verpflichtet.
Überschönter Wein darf nur nach Wiederherstellung durch geeigneten Verschnitt in Verkehr gebracht werden.
Schlagworte
Bundeslehranstalt, Weinbau
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
10010710
Dokumentnummer
NOR40077590
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