§ 2 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schußwaffen

§ 2.

(1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:

  1. 1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
  2. 2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
  3. 3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
  4. 4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).

(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

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