§ 2 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Schußwaffen

§ 2.

(1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:

  1. 1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
  2. 2. genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
  3. 3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);
  4. 4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).

(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

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