§ 2 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Schußwaffen

§ 2.

(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

  1. 1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
  2. 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
  3. 3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen‑ auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind ‑, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Schusswaffe

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40140647

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