§ 2 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Tschechischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.2023

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und zehn Tage nach diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2023

Gesetzesnummer

20012379

Dokumentnummer

NOR40256373

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