§ 2 Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

§ 2.

§ 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

  1. 1. öffentliche Apotheken
  2. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  3. 3.. Drogerien und Drogeriemärkte
  4. 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  5. 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  6. 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  7. 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
  8. 8. Verkauf von Tierfutter
  9. 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  10. 10. Notfall-Dienstleistungen
  11. 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  12. 12. Tankstellen
  13. 13. Banken
  14. 14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
  15. 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  16. 16. Lieferdienste
  17. 17. Öffentlicher Verkehr
  18. 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  19. 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  20. 20. Abfallentsorgungsbetriebe
  21. 21. KFZ-Werkstätten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2020

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221320

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