§ 2.
§ 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
- 1. öffentliche Apotheken
- 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
- 3.. Drogerien und Drogeriemärkte
- 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
- 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
- 8. Verkauf von Tierfutter
- 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- 10. Notfall-Dienstleistungen
- 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- 12. Tankstellen
- 13. Banken
- 14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation
- 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- 16. Lieferdienste
- 17. Öffentlicher Verkehr
- 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
- 20. Abfallentsorgungsbetriebe
- 21. KFZ-Werkstätten.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2020
Gesetzesnummer
20011076
Dokumentnummer
NOR40221320
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