§ 2 Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2020

§ 2.

(1) § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

  1. 1. öffentliche Apotheken
  2. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  3. 3.. Drogerien und Drogeriemärkte
  4. 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  5. 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  6. 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  7. 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
  8. 8. Verkauf von Tierfutter
  9. 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  10. 10. Notfall-Dienstleistungen
  11. 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  12. 12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen (Anm. 2)
  13. 13. Banken
  14. 14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
  15. 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  16. 16. Lieferdienste
  17. 17. Öffentlicher Verkehr
  18. 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  19. 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  20. 20. Abfallentsorgungsbetriebe
  21. 21. KFZ- und Fahrradwerkstätten
  22. 22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte
  23. 23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9, 11, 22 und 23 sowie Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) § 1 gilt unbeschadet Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Betriebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.(Anm. 1)

(5) Abs. 1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. 1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  2. 2. ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.

(6) Abs. 4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.

(7) In den Bereichen nach Abs. 1 Z 5 und 6 gelten

  1. 1. abweichend von Abs. 5 Z 1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifischen Vorgaben und Empfehlungen, und
  2. 2. Abs. 5 Z 2 und 3 nicht.

(_________________________

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“ sowie der vierte Satz – „Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ – in Abs. 4 gesetzwidrig waren, vgl. BGBl. II Nr. 340/2020.)

Anm. 2: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, V 392/2020-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt, dass das Wort „angeschlossene“ in § 2 Abs. 1 Z 12 idF  BGBl. I Nr. 151/2020  gesetzwidrig war, vgl.  BGBl. II Nr. 487/2020 .)

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40222562

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)