§ 2 Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2020

§ 2.

(1) § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

  1. 1. öffentliche Apotheken
  2. 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
  3. 3.. Drogerien und Drogeriemärkte
  4. 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  5. 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  6. 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  7. 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
  8. 8. Verkauf von Tierfutter
  9. 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
  10. 10. Notfall-Dienstleistungen
  11. 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  12. 12. Tankstellen
  13. 13. Banken
  14. 14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikation.
  15. 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
  16. 16. Lieferdienste
  17. 17. Öffentlicher Verkehr
  18. 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  19. 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  20. 20. Abfallentsorgungsbetriebe
  21. 21. KFZ-Werkstätten.

(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2020

Gesetzesnummer

20011076

Dokumentnummer

NOR40221423

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