§ 2
§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,10 S je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)