§ 2 Vorführgemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1988

§ 2

§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,10 S je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)