§ 2 Vorführgemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

§ 2.

Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,10 S je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

10010492

Dokumentnummer

NOR12143892

alte Dokumentnummer

N8199961626L

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